Schneller und aktueller informiert mit dem 4SELLERS Newsletter:

Mit unserem kostenlosen Newsletter möchten wir Sie über Entwicklungen unserer E-Commerce Software 4SELLERS informieren und Sie auf dem Laufenden halten, schnell und einfach. Regelmäßig erhalten Sie automatisch den neuesten 4SELLERS Newsletter mit aktuellen Informationen rund um unsere Komplettlösung für den Online-Handel, über Veranstaltungen und Aktionen sowie über die Menschen hinter der Software. Sichern Sie sich Ihren persönlichen Informationsvorsprung in Sachen Online-Handel und abonnieren Sie unseren 4SELLERS Newsletter.

 

4SELLERS Newsletter 05.2010

Aktuelles von 4SELLERS

eBay Artikelzustände - verpflichtende Angaben ab Juli 2010:
Wie in den eBay Verkäufer News für Juni 2010 angekündigt, wird eBay ab dem 10. Juni 2010 neue, präzisere Werte für den Artikelzustand zur Verfügung stellen. Diese Werte können dann für alle neuen, wiedereingestellten und überarbeiteten Angebote verwendet werden. Ab dem 27. Juli 2010 wird die Verwendung der Artikelzustände dann für fast alle Kategorien verpflichtend. Bei 4SELLERS befindet sich die Unterstützung der eBay Artikelzustände in der Entwicklung und wird allen Nutzern der Office Line Evolution voraussichtlich ab Mitte Juni zur Verfügung stehen. Weitere Informationen und Hintergründe dazu finden Sie direkt bei eBay

 

Besuchen Sie uns auf dem Trusted Shops Mitgliedertag

Anlässlich Ihres 10-jährigen Jubiläums lädt die Trusted Shops GmbH am 10. Juni 2010 Ihre Mitglieder, Partner und interessierte Online-Händler zum Mitgliedertag nach Köln ein. In der Club Lounge des Kölner WM Stadions erwarten Sie spannende Vorträge und jede Menge Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen.

Als langjähriger Partner wollen wir gemeinsam mit Trusted Shops 10 Jahre sicheres und vertrauensvolles Online-Shopping feiern und als Aussteller vor Ort sein. Lernen Sie uns kennen und informieren Sie sich über die E-Commerce Komplettlösung 4SELLERS am 10. Juni in Köln. Melden Sie sich gleich unter www.trustedshops.de an - wir freuen uns darauf, Sie dort persönlich kennenzulernen.

 

Alles aus einer Hand: Consulting und Coaching

Kompetente und individuelle Unterstützung von Anfang an. Bei 4SELLERS steht Ihnen ein professionelles Team über die gesamte Bandbreite Ihres Projekts zur Verfügung. 4SELLERS ist ein in sich geschlossenes System – inklusive kompetentem Partner.

Sehr gut ausgebildete und erfahrene Experten beraten und unterstützen Sie bei der effizienten Planung und flexiblen Umsetzung Ihres Projekts. Sie brauchen eine zusätzliche Funktion, ein bestimmtes Feld oder eine Auswertung? Die Consultants von 4SELLERS passen die Standard-Applikationen der Software Ihrem individuellen Einsatzzweck an. Wir sind für Sie da.

Parallel zur Einrichtung Ihres Systems machen wir Sie fit für den effizienten Umgang mit 4SELLERS, direkt vor Ort, in Ihrer gewohnten Arbeitsatmosphäre. Mit Tipps und Tricks von erfahrenen Anwendern bereiten wir Sie und Ihre Mitarbeiter optimal auf die tägliche Arbeit mit Ihrem System vor.

Mit dem Consulting Team bei 4SELLERS haben Sie die Möglichkeit, auch komplexe Projekte in allen Fachbereichen professionell und erfolgreich zu realisieren. Fordern Sie uns!

 

Success Story: Harlander Vertriebs GmbH & Co. KG

3500 Bestellungen pro Monat
Ist die Hardware erst einmal abgeschrieben, wird sie meist auch gleich ausgetauscht. Doch wohin mit den Altgeräten? Michael Harlander las in einer Computerzeitschrift von dem Problem vieler Großkonzerne. Und hatte eine Idee. Die in den Konzernen ausgedienten Markenprodukte waren nur zwei bis drei Jahre alt und erfüllten mit ihrer hochwertigen Ausstattung noch die Ansprüche vieler Nutzer. Michael Harlander bot den Unternehmen die kostenlose Entsorgung an, eröffnete ein Warenlager im eigenen Wohnhaus und stellte die Geräte beim eBay-Vorgänger Alando ein. Das war 1998. Inzwischen führt Michael Harlander zusammen mit seinem Bruder Christian die Harlander Vertriebs GmbH&Co. KG, beschäftigt dreißig Mitarbeiter und verschickt rund 3500 Bestellungen pro Monat nach ganz Europa.

Auswertungen per Knopfdruck
Beim Geschäft mit der Hardware wurde die eigene Software immer wichtiger. Vom Manuellen wechselte Harlander schnell zu einer Lösung mit eBay-Anbindung. Das Prinzip passte, aber die Software wurde dem wachsenden  Unternehmen nicht gerecht. „Die Lösung arbeitete langsam, Fehler im Datenbestand führten zu Fehlern bei Bestellungen und das Rechnungswesen konnte nicht angebunden werden“, erläutert Christian Harlander die Probleme. Auf Empfehlung eines Geschäftskollegen schaute er sich als Alternative 4SELLERS von logic-base an und entschied den Wechsel. Seit 2009 ist die Software im Einsatz.

Zeitersparnis in der Verwaltung
Schon der erste Blick überzeugte. Die vertraute Sanduhr erschien gar nicht, mit dem Klick waren die Eingaben schon verarbeitet. „Durch die höhere Geschwindigkeit sparen wir in der Verwaltung so viel Zeit, dass wir eine volle Arbeitskraft für andere Aufgaben einsetzen können“, sagt Christian Harlander. Der Geschäftsführer schätzt vor allem das geschlossene System von 4SELLERS. Ohne Schnittstelle ist der eBay-Shop in die Warenwirtschaft in Echtzeit eingebunden, ebenso der eigene Webshop. Die Artikel werden zentral verwaltet, Neuerungen erscheinen sofort in allen Bereichen. Ein großer Vorteil für die Bestandspflege: Wird ein Artikel z.B. im Webshop verkauft, ändert sich seine Verfügbarkeit sogleich auf eBay – Überverkäufe werden vermieden. Das gilt auch für die Preisportale, erklärt Christian Harlander. „Die Verbindung mussten wir nur einmal anlegen, seitdem werden die Angaben automatisch täglich aktualisiert.“

Individualisierbare Funktionen
Auch der Einkauf hat sich mit 4SELLERS vereinfacht, alle Schritte sind automatisiert. Hier punktet die Software mit ihrer Individualisierbarkeit. Die für die gebrauchte Ware nötige Prüfung kann dank individueller Anpassungen ebenso abgebildet werden wie der besondere Artikelstamm. „Wir verkaufen nicht fünf Stück eines Artikels, sondern einen Artikel in fünf Ausprägungen“, erklärt Christian Harlander. Jetzt lässt sich jedes Gerät mit den spezifischen Merkmalen wie Kratzern problemlos darstellen. Hat ein Kunde einen Sonderwunsch, wird der in den automatischen Ablauf integriert. „So sind auch Extrabestellungen schneller beim Kunden.“ Generell ist die Kundenzufriedenheit gestiegen, was der Geschäftsführer auch auf den von 4SELLERS generierten Shop zurückführt. „Er ist komfortabler, schneller und arbeitet reibungsloser als vorher.“ Die Kunden können jetzt auch Gutscheine einlösen und den Stand ihrer Bestellung verfolgen. Außerdem beinhaltet der Shop eine komfortable Artikelsuchfunktion.

Auswertungen per Knopfdruck
Als besonders wertvoll haben sich für Christian Harlander die Integration des Rechnungswesens und die Auswertungsmöglichkeiten von 4SELLERS erwiesen. Als die Buchhaltung noch extern geführt wurde, dauerte es oft zwei Monate, bis die Geschäftszahlen ausgewertet waren. „Jetzt reicht ein Knopfdruck, und wir haben sofort den aktuellen Stand unseres Geschäfts im Überblick.“

 

Der 4SELLERS Tip: Live-Chat mit Ihrem Kunden

Kennen Sie die Situation? Sie sehen ein Produkt im Internet und würde dieses auch gerne kaufen, aber ... eine kleine Frage hätten Sie dann doch noch. Eine E-Mail schicken und dann auf Antwort warten? Oder lieber gleich anrufen? Lieber doch nicht, dann schaue ich lieber doch noch weiter. Zum Glück gibt es ja viele Online-Shops.

Nun wenn Sie jetzt Ihre Frage direkt hätten stellen können und auch eine unmittelbare und persönliche Antwort bekommen hätten - würden Sie dann weiter schauen? Wahrscheinlich nicht. Diese Möglichkeit der direkten Kommunikation mit den Besuchern Ihres Shops gibt es - Live Chat. Die Anwendungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig und der Aufwand hält sich gering.

Im Vergleich zu anderen Kommunikationsmethoden, wie dem Telefon, oder E-Mail erlaubt es der Live-Chat dem möglichen Käufer so lange anonym zu bleiben, wie er möchte. Interessant ist auch die direkte Ansprache von Webseitenbesuchern. Die Aufgaben und Möglichkeiten eines Live-Chat gehen von der Beratung bis zum Support und ermöglichen eine signifikante Reduzierung von Kaufabbrüchen sowie eine Steigerung der Kundenzufriedenheit.

Ein Live-Chat System ist sehr flexibel und für jedes Unternehmen weitestgehend frei gestaltbar - in Optik und Funktion. Am Markt gibt es zahlreiche gute Programme hierfür, die auch zu erschwinglichen Preisen erhältlich sind. Der Live-Chat ist nicht die einzige "wahre" Lösung und sollte idealerweise in Ergänzung der klassischen Kommnikationskanäle genutzt werden. Im 4SELLERS Webshop können Live-Chat Module jederzeit als zusätzliches Marketinginstrument für noch mehr Kundenservice integriert werden.

 

Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung zum 11 Juni 2010

Gastbeitrag der IT-Recht-Kanzlei München
Autor: Herr Daniel Huber, juristischer Mitarbeiter der IT-Recht-Kanzlei

Der 11. Juni 2010 ist ein besonderes Datum. An diesem Tag beginnt nicht nur die erste Fußballweltmeisterschaft auf dem schwarzen Kontinent, sondern in Deutschland tritt auch eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die es in sich hat. Wichtige, praxisrelevante Punkte im Widerrufsrecht ändern sich, viele Händler werden ihre Widerrufsbelehrungen termingenau zum 11. Juni abändern müssen. Und selbst wer dies beachtet, ist vor Rechtsstreitigkeiten nicht vollkommen sicher. Stein des Anstoßes ist die Verabschiedung des so genannten „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“.

Widerrufsfrist bei Internetauktionen: nun zwei Wochen statt einem Monat möglich!

Neue Widerrufsfrist bei Ebay-Geschäften möglich
Für viele Ebay-Verkäufer (und andere Händler, die auf ähnlichen Internetplattformen ihre Produkte anbieten) ist dies die wohl wesentlichste Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringt: So gilt ab dem 11.6.2010, dass Verbrauchern bei Geschäften auf Ebay (und ähnlichen Plattformen) unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zusteht. Bislang galt bei Geschäften, die über Ebay abgewickelt wurden, eine Widerrufsfrist von einem Monat.

Rückblende – wie ist eigentlich die aktuelle Rechtslage?
Zur Erinnerung und Erläuterung eine kurze Historie: bislang bestimmt das Gesetz in § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei die Frist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (sog. „Widerrufsbelehrung“) in Textform mitgeteilt worden ist. Nach § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat, wenn die entsprechende Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt. Die Rechtsprechung stellte diesbezüglich in der Vergangenheit fest, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z.B. auf der Verkäuferseite eines Ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform im Sinne des § 126b BGB genügt. Denn eine solche Belehrung auf einer Internetseite sei nicht dauerhaft – aber genau das müsste sie gemäß § 126b BGB sein. Demgegenüber akzeptierte die Rechtsprechung die E-Mail als eine Mitteilung in Textform. Denn auf eine E-Mail kann dauerhaft zugegriffen werden, da sie solange im E-Mail-Postfach aufbewahrt werden kann, wie es der Verbraucher wünscht. Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass aufgrund des Ablaufs eines typischen Ebay-Geschäfts immer eine Widerrufsfrist von einem Monat galt. Denn erst die Widerrufsbelehrung, die im Rahmen der Bestätigungsmail nach Abschluss einer Ebay-Auktion erfolgte, genügte in den Augen der Rechtsprechung den Anforderungen des Gesetzes, so dass – der Vertrag ist ja dann bereits geschlossen – immer ein Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, also ein Fall der einmonatigen Widerrufsfrist vorlag.

Was ändert sich nun ab dem 11. Juni?
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. Daraus folgt nun, dass

  • die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt wird (dies galt schon bisher, s.o.)
  • die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (somit bei vielen Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird.
  • die Widerrufsfrist einen Monat dauert, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen der Verkäufer dem Verbraucher aus praktischen oder technischen Gründen (bei einer Ebay-Auktion weiß der Verkäufer ja erst mit dem Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner ist) zwar unmittelbar, aber eben doch erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform (etwa in Form einer E-Mail) zukommen lässt, nun nicht mehr ein einmonatiges, sondern nur noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.

Was heißt „unverzüglich“?
In der Praxis wird es nun in Streitfällen darauf ankommen, was man unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen hat. Dazu sagt das Gesetz selbst nichts, jedoch macht die Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist u.a. auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, wo „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert wird.

Die BGB-InfoV entfällt!
Alle Fernabsatzhändler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV (=Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen. Der Hintergrund dieses für Laien möglicherweise sinnlos erscheinenden Vorgangs ist der folgende: Die BGB-InfoV ist nur eine sog. Rechtsverordnung, die nicht vom Bundestag (der legislativen, also gesetzgebenden Gewalt), sondern von einem Ministerium (also der Exekutive) erlassen wurde und daher in der Rangordnung der Rechtsnormen unter einem Gesetz, das vom Bundestag erlassen wurde (=sog. „formelles Gesetz“), steht. Dieser „mindere Rang“ der BGB-InvoV hatte konkrete, praktische Auswirkungen. Vor allem bei der sog. Musterwiderrufsbelehrung, die in der BGB-InfoV enthalten ist, kam es zu rechtlichen Problemen. Da die Musterwiderrufsbelehrung teilweise nicht den (höherrangigen) gesetzlichen Anforderungen entsprach, obwohl sie von einem Ministerium erlassen worden ist, bekamen Händler, die diese Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben, vor den Gerichten Probleme. Dies verunsicherte selbstverständlich viele Unternehmer, die sich darauf verlassen hatten, nichts Falsches zu tun, wenn sie sich an die Musterwiderrufsbelehrung des Ministeriums hielten. Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes, so dass ihr mehr Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Dies bedeutet im Konkreten, dass Händler, die sie als Vorlage verwenden, keine Angst mehr vor den Richtern haben müssen.

Konsequenzen ziehen – handeln!
Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass alle bislang rechtsgültigen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.6.2010 rechtswidrig sind.

  • Abmahngefahr: „Abmahngeneigte“ stehen sicherlich bereits in den Startlöchern und warten darauf, dass Online-Händler den Termin zur Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung verpassen. Händler sollten daher unbedingt darauf achten, sich frühzeitig um eine neue Widerrufsbelehrung zu kümmern und diese zeitgenau zum 11.6.2010 einzusetzen. Vor diesem Termin darf die neue Widerrufsbelehrung allerdings noch nicht verwendet werden – davor ist sie rechtswidrig und kann wohl zu Abmahnungen führen!
  • Keine Übergangsregelung: Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind. Ab diesem Datum müssen jedoch sofort und ohne Schonfrist die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden.
  • Hoher Schaden droht: Leider sind diese Anpassungen nicht das einzige Übel, das mit der Gesetzesänderung droht. All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen bei der Änderung ihrer Widerrufsbelehrung besondere Vorsicht walten lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass solche Händler durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen. Dies erscheint paradox, da die Händler ja nur nach bestem Wissen und Gewissen handeln, wenn sie ihre Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anpassen. Im Übrigen würden sie sich ja gerade auch der Gefahr neuer Abmahnungen aussetzen, wenn sie dies nicht tun. Dennoch droht die Strafzahlung.


Fazit
Am 11.6.2010 widerfährt zahlreichen Ebay-Händlern etwas Gutes. An diesem Tag tritt die Gesetzesänderung in Kraft, die dazu führt, dass die Händler den Verbrauchern nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen „gewähren“ müssen, wenn sie die Verbraucher unverzüglich nach Auktionsende entsprechend informieren. Allerdings müssen die alten Widerrufsbelehrungen an die neue Rechtslage fristgemäß angepasst werden. Wer dies vernachlässigt, läuft Gefahr, ab dem Stichtag womöglich abgemahnt zu werden. Aber selbst, wer seine Widerrufsbelehrungen pünktlich anpasst, kann in rechtliche Schwierigkeiten geraten – nämlich dann, wenn er in der Vergangenheit bereits einmal wegen seiner Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. In einem solchen Fall sollten Händler besonders umsichtig sein und m Zweifel fachkundigen Rechtsrat einholen.

 

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